GML Mediengesellschaft mbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die GML Mediengesellschaft, im folgenden GML genannt, nimmt im Rahmen der verfügbaren Sendezeit unter Zugrundelegung der gültigen Preisliste und zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufträge für wirtschaftliche Werbezwecke im Fernsehen entgegen.
Diese Bedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens bei Auftragserteilung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in jedem Falle unverbindlich. Alle mündlichen, telegrafischen oder telefonischen Abmachungen bedürfen - um verbindlich zu sein- unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Es werden Festaufträge und Aufträge mit Rücktrittsvorbehalt angenommen. Festaufträge genießen bei der Einplanung den Vorrang. Aufträge können nur für bestimmte, genau bezeichnete Werbungstreibende erteilt werden, wobei die Produkte / Dienstleistungen die beworben werden, zu benennen sind.
3. GML behält sich vor, einen Auftrag nach einheitlichen Grundsätzen anzunehmen oder abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlichen angenommenen Aufträgen behält sich GML vor, Werbeschaltungen wegen des Inhaltes oder der technischen Form zurückzuweisen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Die Werbeschaltungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
4. GML berechnet und gewährt nur die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise, Rabatte, Agenturvergütungen und Skonti. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Vertragsjahr beginnt mit dem ersten Tag der Werbeschaltung. Die Werbeschaltungen werden im voraus berechnet. Die Rechnungen sind vor dem ersten Sendetermin grundsätzlich ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist GML berechtigt, die Ausführung des Auftrages zu unterlassen. Den dadurch entstehenden Schaden hat der Auftraggeber zu ersetzen. GML ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist GML berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Beim Zinssatz gelten als vereinbart, die banküblichen Zinsen für Überziehungszinsen.
Übersteigt der Netto-Auftragswert einen Betrag von 2.600,00 EUR, ist ein Drittel der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung zu entrichten. Die Aufrechnung oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist nicht zulässig.
5. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Manuskripte, Fotos, Ton- und Bildträger. Er stellt GML von allen Ansprüchen frei, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden könnten. Die Sendeunterlagen (Manuskripte, Bild- und Tonträger, Fotos) sind vom Auftraggeber kostenlos und frei Haus anzuliefern. Der Auftraggeber gewährleistet, dass GML für Werbeschaltungen nur solche Sendeunterlagen übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im Fernsehen erforderliche Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat. Der Nachweis über die Rechte, inkl. Zitatenrecht von Ausschnitten anderer Produktionen, Bild, Ton und Printmedien, Skizzen und Karten liegt beim Auftraggeber vor und ist auf Verlangen in nachweisfähiger Kopie dem Produzenten zu dessen Akten zu übergeben. Die Schriftform ist zwingend geboten.
6. Die Sendeunterlagen haben spätestens 10 Tage vorm Ausstrahlungstermin bei GML vorzuliegen. In Ausnahmefällen ist ein kurzfristigerer Anlieferungstermin zu vereinbaren. Liegen die Sendeunterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig vor, so behält sich GML vor, andere zur Verfügung stehende Materialien für die Werbeschaltung zu verwenden, um den Termin trotzdem wahrnehmen zu können. Bei fernmündliche übermittelten Aufträgen oder Texten für Werbeschaltungen trägt der Auftraggeber die Risiken, die durch etwaige Übermittlungsfehler entstehen.
7. Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Es kann jedoch keine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einer bestimmten Reihenfolge gegeben werden. Wünsche auf Konkurrenzausschluss können nicht zum verbindlichen Bestandteil eines Vertrages erklärt werden.
8. Konnte eine Werbeschaltung innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nicht erbracht werden, kann der Auftraggeber in schriftlicher Form unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von dem mit GML abgeschlossenen Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn die Verzögerung durch äußere, nicht durch GML beeinflussbare, Faktoren verursacht wurde. Ist ohne Verschulden von GML ein Senden von Beiträgen in bestimmten Netzbereichen nicht möglich, behalten die abgeschlossenen Verträge trotzdem ihre Gültigkeit. Die ausgefallene Werbeschaltung wird zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Sollte aus rechtlichen Gründen eine kontinuierliche Sendung der Werbeschaltungen in einem oder allen Sendebereichen nicht möglich sein, so gelten abgeschlossene Verträge nur bis zum Zeitpunkt der letzen möglichen Sendung und eine Berechnung erfolgt nur für die gesendeten Werbeschaltungen. Der Auftraggeber kann keine darüber hinausgehende Ansprüche geltend machen.
9. An allen von uns produzierten Videos, Zeichnungen, Grafiken, Präsentationen, Programmen und ähnlichen Erzeugnissen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Eine Vervielfältigung dieser Produkte sowie ihre Verwendung außer zu privaten Zwecken, auch in Auszügen, bzw. Weitergabe an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung, behalten wir uns rechtliche Schritte vor.
10. GML strahlt die Werbungen im Programm erst aus, wenn die vereinbarte Rechnungssumme, mindestens in Höhe der Produktionskosten und der Kosten für die erste Schaltung, bezahlt ist.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Altenburg. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Es gelten jeweils die allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer neuesten Fassung.
08.11.2024
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