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Artikel vom: 23.08.2011
Winterdienst auf Gehwegen soll vereinfacht werden
Der Stadtrat der Stadt Altenburg wird sich in seiner Sitzung am 25. August 2011 u.a. mit einer Änderung der Straßenreinigungs- und Straßensicherungssatzung beschäftigen. Diese regelt u.a. die Pflicht zur Gehwegreinigung sowie zur Räum- und Streupflicht. Zu letztgenanntem Sachverhalt hat die Verwaltung nun einen Vorschlag vorgelegt, der bisherige Regelungen konkretisiert und Erleichterungen schafft.
So wird vorgeschlagen, die zu beräumende Fläche des Gehwegs einzuschränken. Wird die Satzungsänderung beschlossen, müssen künftig Gehwege nur noch auf einer Breite von 80 Zentimetern von Schnee befreit werden. Bislang enthielt die Satzung den unbestimmten Begriff „in ausreichender Breite“, der viel Spielraum ließ und die Verpflichtung, den Schnee neben der Gehbahn abzulagern. Der nach der Neuregelung verbleibende Teil des Gehwegs soll grundsätzlich dazu dienen, den beräumten Schnee zu lagern. Damit dürften auch solche Umstände minimiert werden, die gerade im letzten Winter für Unmut gesorgt hatten: So war es vorgekommen, dass Gehwege in kompletter Breite beräumt und der Schnee auf die Fahrbahn geschoben wurde. Beim Einsatz der Räumfahrzeuge konnte es dazu kommen, dass der Schnee in der Folge wieder auf dem Gehweg lag.
Die Verwaltung sieht vor, in besonders schneereichen Situationen – wenn der Gehwegrand oder der äußere Fahrbahnrand nicht mehr zur Lagerung des Schnees ausreicht – Plätze zur Verfügung zu stellen, um Schneemengen aufnehmen zu können. Dies könnten z.B. Park- und Grünflächen sein. Ebenfalls soll es künftig möglich sein, dass die Stadt festlegen kann, bestimmte Flächen in einem befristeten Zeitraum nicht mehr zu räumen.
Insgesamt soll die geplante Satzungsänderung dazu dienen, mögliche Spannungslagen zwischen öffentlicher Straßenreinigung bzw. -sicherung und der Ausübung der Anliegerpflichten auszuschließen bzw. zu reduzieren. Die Verwaltung hat ganz bewusst keine Verstärkung der Anliegerpflichten in den Satzungstext einfließen lassen, sondern sich auf klarstellende und erleichternde Bestimmungen beschränkt.
So wird vorgeschlagen, die zu beräumende Fläche des Gehwegs einzuschränken. Wird die Satzungsänderung beschlossen, müssen künftig Gehwege nur noch auf einer Breite von 80 Zentimetern von Schnee befreit werden. Bislang enthielt die Satzung den unbestimmten Begriff „in ausreichender Breite“, der viel Spielraum ließ und die Verpflichtung, den Schnee neben der Gehbahn abzulagern. Der nach der Neuregelung verbleibende Teil des Gehwegs soll grundsätzlich dazu dienen, den beräumten Schnee zu lagern. Damit dürften auch solche Umstände minimiert werden, die gerade im letzten Winter für Unmut gesorgt hatten: So war es vorgekommen, dass Gehwege in kompletter Breite beräumt und der Schnee auf die Fahrbahn geschoben wurde. Beim Einsatz der Räumfahrzeuge konnte es dazu kommen, dass der Schnee in der Folge wieder auf dem Gehweg lag.
Die Verwaltung sieht vor, in besonders schneereichen Situationen – wenn der Gehwegrand oder der äußere Fahrbahnrand nicht mehr zur Lagerung des Schnees ausreicht – Plätze zur Verfügung zu stellen, um Schneemengen aufnehmen zu können. Dies könnten z.B. Park- und Grünflächen sein. Ebenfalls soll es künftig möglich sein, dass die Stadt festlegen kann, bestimmte Flächen in einem befristeten Zeitraum nicht mehr zu räumen.
Insgesamt soll die geplante Satzungsänderung dazu dienen, mögliche Spannungslagen zwischen öffentlicher Straßenreinigung bzw. -sicherung und der Ausübung der Anliegerpflichten auszuschließen bzw. zu reduzieren. Die Verwaltung hat ganz bewusst keine Verstärkung der Anliegerpflichten in den Satzungstext einfließen lassen, sondern sich auf klarstellende und erleichternde Bestimmungen beschränkt.
Quelle:
PM










